Barrierefreiheit ab 28. Juni 2025 – Wer ist betroffen?

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt Deutschland die EU-Richtlinie 2019/882 um. Ziel ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei nutzbar zu machen – insbesondere für Menschen mit Einschränkungen. Die neuen Vorgaben gelten ab dem 28. Juni 2025, betreffen aber nicht alle Webseiten gleichermaßen.

✅ Verpflichtend ist die Barrierefreiheit für:

  • Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten, Pflegedienste
  • Shops mit Online-Bestellfunktion (bei mehr als 10 Mitarbeitenden)
  • Banken, Versicherungen, Reisebuchungs- & Ticketportale
  • Alle öffentlichen Stellen und Institutionen (schon heute verpflichtet)

🔄 Nicht direkt betroffen, aber empfohlen für:

  • Kleine Handwerksbetriebe ohne Onlineverkauf
  • Bäckereien, Dienstleister mit einfacher Webpräsenz
  • Webseiten ohne Kontaktformulare oder Buchungsfunktionen

Auch wenn hier keine gesetzliche Pflicht besteht, ist eine barrierearme Umsetzung sinnvoll – aus Gründen der Sichtbarkeit, Usability und Nutzerfreundlichkeit.

💡 Warum jetzt handeln?

  • Die technische Umsetzung braucht Planung und Testzeit
  • Bei Verstoß drohen Mahnungen, Abmahnungen oder Imageschäden
  • Früh handeln heißt: später keinen Stress – und alles läuft rund

Tipp: Wer rechtzeitig auf Barrierefreiheit umstellt, profitiert oft auch von besseren Ladezeiten, mehr Sichtbarkeit bei Google und höherer Nutzerzufriedenheit.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), EU-Richtlinie 2019/882

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