Barrierefreiheit ab 28. Juni 2025 – Wer ist betroffen?
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt Deutschland die EU-Richtlinie 2019/882 um. Ziel ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei nutzbar zu machen – insbesondere für Menschen mit Einschränkungen. Die neuen Vorgaben gelten ab dem 28. Juni 2025, betreffen aber nicht alle Webseiten gleichermaßen.
✅ Verpflichtend ist die Barrierefreiheit für:
- Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten, Pflegedienste
- Shops mit Online-Bestellfunktion (bei mehr als 10 Mitarbeitenden)
- Banken, Versicherungen, Reisebuchungs- & Ticketportale
- Alle öffentlichen Stellen und Institutionen (schon heute verpflichtet)
🔄 Nicht direkt betroffen, aber empfohlen für:
- Kleine Handwerksbetriebe ohne Onlineverkauf
- Bäckereien, Dienstleister mit einfacher Webpräsenz
- Webseiten ohne Kontaktformulare oder Buchungsfunktionen
Auch wenn hier keine gesetzliche Pflicht besteht, ist eine barrierearme Umsetzung sinnvoll – aus Gründen der Sichtbarkeit, Usability und Nutzerfreundlichkeit.
💡 Warum jetzt handeln?
- Die technische Umsetzung braucht Planung und Testzeit
- Bei Verstoß drohen Mahnungen, Abmahnungen oder Imageschäden
- Früh handeln heißt: später keinen Stress – und alles läuft rund
➕ Tipp: Wer rechtzeitig auf Barrierefreiheit umstellt, profitiert oft auch von besseren Ladezeiten, mehr Sichtbarkeit bei Google und höherer Nutzerzufriedenheit.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), EU-Richtlinie 2019/882